Satzung

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Sie können die Satzung des Sportvereins DJK Jugend Eller 1910 e.V. als pdf-Datei herunterladen oder sich hier informieren.

1. Name und Wesen
2. Ziele und Aufgaben
3. Mitgliedschaft
4. Organe
5. Austritt
6. Auflösung
1. Name und Wesen
1.01 Der Verein führt den Namen DJK Jugend Eller 1910 e.V.. Er ist gegründet 1910 (wiedergegründet 1947 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Jugend Eller 1910 e.V.).
Sitz des Vereins ist Düsseldorf-Eller.
1.02 Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK Zeichen. Seine Farben sind gelb/weiß.
1.03 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
1.04 Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen der betr. Fachverbände im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
1.05 Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
1.06 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports.
1.07 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.08 Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Volkssports und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen, noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.
1.09 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen bzw. der Verein ist rechtskräftig durch Eintragung in das Vereinsregister.
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2. Ziele und Aufgaben
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach christlichen Vorstellungen dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
2.01 Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
2.02 Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchungen und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
2.03 Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
2.04 Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
2.05 Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
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3. Mitgliedschaft
3.01 Der Verein nimmt jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
3.02 Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen regelmäßigen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenverordnungen des Bundes und Diözesanverbandes sowie der Fachverbände.
3.03 Die aktiven und passiven Mitglieder über 14 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.
3.04 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden der Vereinsvorstand oder die Fachabteilungen.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand oder bei den Fachabteilungen. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder an die Fachabteilungen. Er wird zum Ende des Monats und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam (bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters).
d) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
e) Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins zulässig.
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenverordnungen des Bundes und Diözesanverbandes sowie der Fachverbände.
3.05 Pflichten der Mitglieder
a) Am Sport und Gemeinschaftsleben des DJK-Vereins aktiv teilzunehmen und die Satzungen und die Ordnungen des DJK-Vereins zu erfüllen.
b) Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
c) Die festgesetzten Beiträge (z.B. Vereins- und Verbandsbeitrag) zu entrichten.
d) Wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzungen der DJK und auf Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.
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4. Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
die Mitgliederversammlung, der Vorstand bzw. geschäftsführender Vorstand.
4.01 Der Vereinsvorstand
Zusammensetzung:
Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie die Fachabteilungsleiter für Handball und Tischtennis in gleicher Funktion, der Geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), der Kassenwart, stellvertretender Geschäftsführer und Sozialwart, den Jugendleitern. Weitere Posten können von der Mitgliederversammlung hinzu beschlossen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten. Vertreter der Anschluss- und Trägerorganisationen können zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
4.02 Aufgabe des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
a) Die Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes entsprechend zu berücksichtigen.
b) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen.
c) Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.
d) Die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportverbünde zu leisten.
e) Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.
4.03 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mit verantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im einzelnen sind:
Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein (unter 4 Punkt 1 geregelt), beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern. Besteht ein geschäftsführender Vorstand, so ist der Geistliche Beirat Mitglied.
Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht.
Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereins-Chronik.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Den Jugendleitern ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen die Aufgaben im Rahmen der DJK-Vereins-Jugendordnung.
Die Sportwarte sind verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung sowie andere abteilungsbezogene Aufgaben. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Abteilungsleiter werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen, Spiel- und Mannschaftsführern unterstützt.
Dem Sportarzt (nicht unbedingt Vereinsmitglied) obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch Grunduntersuchungen und laufende periodische Überprüfungen des Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis, Diözese, Land- und DJK-Sportamt undd unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbands-Zeitschrift.
4.04 Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von den Jahresmitgliederversammlungen auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Die Jugendleiter werden von der DJK-Sportjugend (14 - 18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden jährlich von ihren Abteilungen gewählt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4.05 Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
Mitgliederversammlung
außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 14 Jahre alten Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
b) Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung kann dem DJK-Kreis bzw. Diözesanverband vorgelegt werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sportes oder Austritt).
Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das laufende Vereinsjahr und die Vereinsbeiträge.
Zu den vorher genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden., durch den Vorstand oder, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt.
Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des ersten Absatzes bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
4.06 Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleicheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Das Vorschlagswahlrecht für die Wahlen haben:
die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
1. Kassenprüfer:
Zur Prüfung der Finanzwirtschaft des Vereins sind 2 Kassenprüfer, von denen jeweils nur 1 Kassenprüfer wiedergewählt werden kann, von der Jahresmitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt  mit der des Hauptvorstandes. Ihre Rechte und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der Hauptversammlung ist ein verantwortlicher Prüfbericht vorzulegen.
2. Vereinsvermögen:
Das Barvermögen des Vereins ist auf Banken oder Sparkassen, auf den Namen des Vereins zu deponieren.
3. Haftung:
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und anderen Personen nicht für die bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eintretenden Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Sachbeschädigungen auf Sportplatzanlagen, in Turnhallen und den Räumen des Vereins. Es besteht jedoch Versicherungsschutz im Rahmen der üblichen Sportversicherung.
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5. Austritt
Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Verein aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
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6. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer mit dem Tagespunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Gertrud, Alt Eller 31, 4000 Düsseldorf 1. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu verwenden.
gez. T. Bremer        gez. H. Lampenscherf        gez. W. Träber
1. Vorsitzender        2. Vorsitzender                   Geschäftsführer
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