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| 1. |
Name und
Wesen |
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1.01 |
Der Verein
führt den Namen
DJK Jugend Eller 1910 e.V.. Er ist gegründet 1910
(wiedergegründet 1947 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die
NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Jugend Eller 1910
e.V.).
Sitz des Vereins ist Düsseldorf-Eller. |
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1.02 |
Der Verein
ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche
Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs-
und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese
Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des Bundesverbandes. Der
Verein führt die DJK Zeichen. Seine Farben sind
gelb/weiß. |
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1.03 |
Der Verein
ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der
Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und
Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. |
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1.04 |
Die
Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den
Bestimmungen der betr. Fachverbände im Einvernehmen mit dem
DJK-Bundesverband.
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1.05 |
Der Verein
ist Jugendpflegeorganisation für die DJK
Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und
erwachsenen Mitglieder. |
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1.06 |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar
insbesondere durch Förderung des Volkssports. |
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1.07 |
Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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1.08 |
Das
gegenwärtige und zukünftige
Vermögen des Vereins darf nur für die
Förderung des Volkssports und für die in dieser
Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des
Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder
Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am
Vereinsvermögen, noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den in
dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern
oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden,
können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht
jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und
unentgeltlich. |
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1.09 |
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen bzw. der Verein ist
rechtskräftig durch Eintragung in das Vereinsregister.
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| 2. |
Ziele und
Aufgaben |
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Der Verein
will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und
Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der
gesamtmenschlichen Entfaltung nach christlichen Vorstellungen dienen.
Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der
Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben: |
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2.01 |
Der Verein
fördert den
Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung
geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und
für die notwendige Ausbildung aller
Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen,
bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung
des Führungsnachwuchses. |
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2.02 |
Er sorgt
für ausreichenden
Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur
Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchungen und
Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung. |
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2.03 |
Er nimmt
teil an den gemeinsamen
Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis,
Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht
um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer
geeigneter Schriften. |
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2.04 |
Er arbeitet
mit den
örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft
zusammen und ist bereit, Mitglieder für
Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den
Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische
Neutralität und die religiöse und weltanschauliche
Toleranz. |
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2.05 |
Er ist
bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
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| 3. |
Mitgliedschaft |
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3.01 |
Der Verein
nimmt jeden als Mitglied
auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt. |
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3.02 |
Der Verein
unterscheidet in der Mitgliedschaft |
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a) |
Aktive Mitglieder, die
regelmäßig Sport treiben
oder aktiv in der Führung tätig sind. Die
altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet
sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände. |
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b) |
Passive Mitglieder, die bereit sind, an den
Veranstaltungen der DJK
teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und
einen regelmäßigen Beitrag zu leisten. |
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c) |
Ehrenmitglieder und Förderer, die sich
um den Verein in
besonderem Maße verdient gemacht haben. |
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Der Verein
ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen
für sie nach den Ehrenverordnungen des Bundes und
Diözesanverbandes sowie der Fachverbände. |
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3.03 |
Die aktiven
und passiven Mitglieder über 14 Jahre haben
Stimmrecht und Wahlrecht. |
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3.04 |
Aufnahme,
Austritt, Ausschluss |
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a) |
Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheiden der
Vereinsvorstand oder die Fachabteilungen.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch
schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand oder bei den
Fachabteilungen. Für das Aufnahmeverfahren ist die vom Verein
beschlossene Ordnung verbindlich. Bei minderjährigen
Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. |
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b) |
Die Mitgliedschaft endet außer durch
Tod durch Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein. |
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c) |
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche
Erklärung an den Vorstand oder an die Fachabteilungen. Er wird
zum Ende des Monats und nach Erfüllung aller Verpflichtungen
gegenüber dem Verein wirksam (bei Minderjährigen mit
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters). |
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d) |
Über den Ausschluss eines Mitglieds aus
dem Verein
entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn
das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die
satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen
verstößt. |
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e) |
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist
Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit
Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie den weiteren
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem
betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Gegen diesen
Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins
zulässig. |
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Der Verein
ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen
für sie nach den Ehrenverordnungen des Bundes und
Diözesanverbandes sowie der Fachverbände. |
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3.05 |
Pflichten
der Mitglieder |
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a) |
Am Sport und Gemeinschaftsleben des DJK-Vereins
aktiv teilzunehmen
und die Satzungen und die Ordnungen des DJK-Vereins zu
erfüllen. |
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b) |
Im Sport eine faire und kameradschaftliche
Haltung zu zeigen und die
Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu
erfüllen.
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c) |
Die festgesetzten Beiträge (z.B.
Vereins- und
Verbandsbeitrag) zu entrichten. |
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d) |
Wenn sie pädagogische und leitende
Aufgaben
übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzungen der DJK
und auf Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten. |
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| 4. |
Organe |
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Die Organe
zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
die Mitgliederversammlung, der Vorstand bzw.
geschäftsführender Vorstand. |
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4.01 |
Der
Vereinsvorstand
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Zusammensetzung: |
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Zum
Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende sowie die Fachabteilungsleiter
für Handball und Tischtennis in gleicher Funktion, der
Geistliche Beirat, der Geschäftsführer
(Schriftführer), der Kassenwart, stellvertretender
Geschäftsführer und Sozialwart, den Jugendleitern.
Weitere Posten können von der Mitgliederversammlung hinzu
beschlossen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Sie können den Verein nur
gemeinschaftlich vertreten. Vertreter der Anschluss- und
Trägerorganisationen können zu den
Mitgliederversammlungen eingeladen werden. |
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4.02 |
Aufgabe des
Vereinsvorstandes |
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Aufgabe des
Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des
Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins
nach innen und außen. |
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Pflichten
der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind: |
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a) |
Die Vereinssatzung bei
Satzungsänderungen des
Bundesverbandes entsprechend zu berücksichtigen. |
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b) |
An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen
in Bundes-, Landes-,
Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen. |
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c) |
Die Beschlüsse der Organe des
Bundesverbandes zu
erfüllen. |
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d) |
Die festgesetzten Beiträge
termingemäß an
den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die
Fachverbände und Landessportverbünde zu leisten. |
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e) |
Für die Erfüllung der
Verpflichtungen
gegenüber den Landessportbünden und
Fachverbänden zu sorgen. |
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4.03 |
Aufgaben
der Vorstandsmitglieder |
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Alle
Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mit verantwortlich
für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die
Aufgaben im einzelnen sind: |
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Der Vorsitzende
ist für die Führung des Vereins
verantwortlich. Er vertritt den Verein (unter 4 Punkt 1 geregelt),
beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
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Der Geistliche Beirat
erfüllt seine Aufgaben in enger
Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die
religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen
Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben
gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
Besteht ein geschäftsführender Vorstand, so ist der
Geistliche Beirat Mitglied.
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Die stellvertretenden
Vorsitzenden unterstützen den
Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten
ihn im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht.
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Der Geschäftsführer
(Schriftführer)
führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des
Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt
die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und
das Vereinsarchiv, schreibt die Vereins-Chronik.
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Der Kassenwart
verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und
den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten
Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege
geprüft.
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Den Jugendleitern
ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und
Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen die
Aufgaben im Rahmen der DJK-Vereins-Jugendordnung.
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Die Sportwarte
sind verantwortlich für den gesamten
Sportbetrieb des Vereins.
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Die Abteilungsleiter
haben die verantwortliche Leitung ihrer
Abteilungen, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften und
Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitung, für
die technische Ausbildung sowie andere abteilungsbezogene Aufgaben. Sie
sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die
Abteilungsleiter werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf von
Spielausschüssen, Spiel- und Mannschaftsführern
unterstützt.
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Dem Sportarzt
(nicht unbedingt Vereinsmitglied) obliegt die
ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch
Grunduntersuchungen und laufende periodische
Überprüfungen des Gesundheitszustandes mit Hilfe des
Gesundheitspasses, durch Überwachung des Trainings und
Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, sowie die
Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
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Der Pressewart
arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit,
fertigt die Berichte für die Tagespresse, hält die
Verbindung mit den Pressestellen im Kreis, Diözese, Land- und
DJK-Sportamt undd unterstützt die Verbreitung der
DJK-Verbands-Zeitschrift. |
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4.04 |
Wahl und
Beschlussfähigkeit |
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Die
Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von den
Jahresmitgliederversammlungen auf zwei Jahre gewählt. Er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen
mit dem Vorstand bestellt.
Die Jugendleiter werden von der DJK-Sportjugend (14 - 18 Jahre)
gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch
die Jahreshauptversammlung.
Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden
jährlich von ihren Abteilungen gewählt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
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4.05 |
Die
Mitgliederversammlung |
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Der Verein
hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
Mitgliederversammlung
außerordentliche Mitgliederversammlung |
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a) |
Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die
über 14 Jahre alten Mitglieder. Jüngere
Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als
Gäste beiwohnen. |
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b) |
Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung kann dem DJK-Kreis
bzw. Diözesanverband vorgelegt werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
(Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme
eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen,
Eintritt in die Verbände des Deutschen Sportes oder Austritt).
Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer
Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des
Vereinslebens betroffen werden.
Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und
Wahl der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins
über das laufende Vereinsjahr und die Vereinsbeiträge. |
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Zu den vorher genannten Aufgaben kann auch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.,
durch den Vorstand oder, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich,
unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt. |
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Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des
ersten Absatzes
bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder. |
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4.06 |
Verfahrensbestimmungen |
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Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung und zu
den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine
¾-Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im
Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat
eine Stimme, Stimmengleicheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen zum
Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung
durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt,
wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
Das Vorschlagswahlrecht für die Wahlen haben:
die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand |
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Die in
einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem
Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
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1. |
Kassenprüfer:
Zur Prüfung der Finanzwirtschaft des Vereins sind 2
Kassenprüfer, von denen jeweils nur 1 Kassenprüfer
wiedergewählt werden kann, von der Jahresmitgliederversammlung
zu wählen. Die Wahl erfolgt mit der des
Hauptvorstandes. Ihre Rechte und Pflichten sind in einer
Geschäftsordnung festgelegt. Der Hauptversammlung ist ein
verantwortlicher Prüfbericht vorzulegen.
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2. |
Vereinsvermögen:
Das Barvermögen des Vereins ist auf Banken oder Sparkassen,
auf den Namen des Vereins zu deponieren.
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3. |
Haftung:
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und anderen
Personen nicht für die bei sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen eintretenden Unfälle, Diebstähle oder
sonstigen Sachbeschädigungen auf Sportplatzanlagen, in
Turnhallen und den Räumen des Vereins. Es besteht jedoch
Versicherungsschutz im Rahmen der üblichen Sportversicherung. |
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| 5. |
Austritt |
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Der
Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem
Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von
14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem
Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-,
Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird
erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der
Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller
bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Verein aus dem
DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum
Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde
zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück
zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
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| 6. |
Auflösung |
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Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer mit dem
Tagespunkt „Auflösung“ mit einer Frist von
14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderliche
Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite
Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit
¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband
vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll)
ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband
unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde
St. Gertrud, Alt Eller 31, 4000 Düsseldorf 1. Diese hat es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege
oder, falls dies nicht möglich ist, für die
Jugendarbeit zu verwenden. |
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gez. T.
Bremer
gez. H.
Lampenscherf
gez. W. Träber
1. Vorsitzender
2.
Vorsitzender
Geschäftsführer |
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